Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 10
§ 10 – Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis erlaubt die Nutzung eines Gewässers für einen bestimmten Zweck.
- Die Bewilligung gibt das Recht zur Nutzung, ebenfalls für einen bestimmten Zweck.
- Beide Dokumente legen fest, wie das Gewässer genutzt werden darf.
- Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge oder Qualität des Wassers.
- Die Nutzung muss in einer festgelegten Art und Weise erfolgen.